Die Apotheke

Als Apotheke bezeichnet man heute einen Ort, wo Arzneimittel und Medizinprodukte abgegeben, geprüft und, wenn auch nur zum kleinen Teil, hergestellt werden. Außerdem ist es eine Hauptaufgabe des Apothekers und des weiteren Apothekenpersonals, die Patienten zu beraten, sie über Nebenwirkungen aufzuklären und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten zu besprechen. Neben der Abgabe von Arzneimitteln verkaufen Apotheken auch andere apothekenübliche Artikel wie Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Erzeugnisse und andere Waren. Um die Kunden an sich zu binden, führen viele Apotheken auch Apothekenkarten ein. Auf diesen werden alle wichtigen Daten der Kunden gespeichert. Dadurch können die Kunden schneller und besser beraten werden.
Das Wort „Apotheke“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet wörtlich „Aufbewahrungsort“. Es wurde in Klöstern für den Raum benutzt, welcher zur Aufbewahrung von Heilkräutern benutzt wurde. Der gesetzliche Auftrag der Apotheke ist es, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die Apotheke darf nur von einem staatlich geprüften Apotheker geleitet werden. Eine Ausnahme kann nur für die Zeitspanne von vier Wochen pro Kalenderjahr gemacht werden. Wenn der Apotheker für diesen Zeitraum abwesend ist, kann er von einem Pharmazieingenieur oder Apothekerassistenten vertreten werden. Wenn er länger abwesend ist, muss er von einem Apotheker vertreten werden.
Da es sich bei Medikamenten um besondere Waren handelt, die oft Beratung und Erklärung in größerem Ausmaß verlangen, dürfen sie nur in Apotheken und nur von ausgebildetem pharmazeutischem Personal (Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), wobei letztere nur unter Aufsicht des Apothekers) verkauft werden.
Zum Personal einer Apotheke gehören außerdem die Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) (früher Apothekenhelfer). In den rund 21.500 deutschen Apotheken arbeiten etwa 144.000 Menschen.
Neben der Arzneimittel-Abgabe in der Apotheke vor Ort gibt es inzwischen auch die Möglichkeit des Arzneimittel-Versands durch neue Versandapotheken. Diese setzen eine niedergelassene Apotheke voraus, dürfen aber mit einer entsprechenden Versandhandelsgenehmigung auch über Versand Medikamente vertreiben.
Die gesetzliche Grundlage ist das Apothekengesetz, weiteres wird in der Apothekenbetriebsordnung geregelt. Die Ausbildung des Personals ist in eigenen Gesetzen geregelt.
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland Apothekeninhaber neben ihrer eigentlichen Hauptapotheke bis zu drei weitere Apotheken betreiben. Dieses ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine weitere Filialapotheke besitzen.
Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen.
Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Hauptapotheke.
Für jede Filiale ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen.
Ein Inhaber einer solchen Erlaubnis darf sich nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sondern nur von einem Apotheker. Die Vertretung der Apothekenleiter der Filialen durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure ist aber wie bei jeder anderen Apotheke zulässig.